Kaninchenhaltung in der Mietwohnung
Egal ob bei der Wohnungssuche, oder in bestehenden Mietverhältnissen: Haustiere können immer wieder zu Problemen mit dem Vermieter, der Hausgemeinschaft oder Nachbarn führen. Deshalb ist es umso wichtiger, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
Dürfen Kaninchen und andere Haustiere generell im Mietvertrag verboten werden?
Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam, da es den Mieter unangemessen benachteiligen würde. Die Verbotsklausel nimmt nämlich keine Rücksicht auf den individuellen Fall des Mieters und untergräbt zudem die stets erlaubte Kleintierhaltung. Steht im Mietvertrag „Haustiere verboten“ dürfen Mieter das getrost ignorieren und sich dennoch Kleintiere anschaffen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 20. März 2013 – VIII ZR 168/12) ist es auch nicht erlaubt, bestimmte Tierarten wie Hund und Katze im Mietvertrag zu untersagen. Zwar gehören diese beiden Tierarten nicht zu den generell erlaubten Kleintieren, doch muss der Vermieter ein Haltungsverbot sachlich begründen können. Eine solche Klausel benachteiligt die Mieter also ebenfalls unangemessen. In diesem Beitrag werden weitere Vertragsklauseln zur Haustierhaltung erklärt und rechtlich interpretiert.
Hält man nur Kaninchen oder Kaninchen und andere Nager, Fische, Reptilien (außer sehr große oder giftige Arten) oder Gliederfüßer, ist die Rechtssprechung noch etwas einfacher: Kleintiere in Mietwohnungen sind erlaubt, solange man sie nicht züchtet und die Anzahl nicht zu groß ist. Ist die Zucht nicht explizit im Mietvertrag erlaubt, ist es eine Nutzung, die nicht den Wohnzwecken dient und es kann verboten, im Extremfall sogar außerordentlich gekündigt werden(§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB).
Die Erlaubnis Kleintiere zu halten beschränkt sich eigentlich nur auf die normale zu Wohnzwecken genutze Haltung in Käfigen. Der Begriff des Käfigs ist dabei so zu verstehen, dass die Tiere die Wohnung nicht beschädigen können. Deshalb wird empfohlen, im Zweifelsfall ein Gehege einzurichten, das zu den Seiten hin abgegrenzt ist und über einen urindichten Boden verfügt. Dies ist einfach mit einem PVC Boden und Zaunelementen (Gartenzaun, Welpengitter, Kleintiergitter…) oder einem individuellen Eigenbau möglich. Aber auch bei dieser Haltungsform sollte den Kaninchen Freilauf geboten werden. Dieser kann auch nicht vom Vermieter unterbunden werden, da er zur artgerechten Tierhaltung dazu gehört.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob man Kaninchen denn auch artgerecht käfiglos halten darf. Hier muss man sich genau ansehen, warum Kleintiere erlaubt sind. Man nimmt an, dass Kleintiere wie Kaninchen die Grundsubstanz des Eigentums des Vermieters nicht nennenswert beschädigen. Es muss allerdings vermerkt werden, dass der Halter immer für Schäden haftet (§ 833 BGB). Zudem dürfen andere Mieter des Mietobjektes nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, zum Beispiel durch Geruch oder Lärm der Haustiere. Im extremen Streitfall wird es auch hier vor Gericht ausgetragen werden müssen, denn die Grundlagen sind nicht ganz geklärt.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Dürfen die Kaninchen in der ganzen Wohnung frei herumlaufen, nagen alles an und sind nicht stubenrein, kann es Ärger geben und der Vermieter kann tatsächlich die Käfig- oder zumindest Gegehegehaltung fordern. Ist die Wohnung hingegen sauber und ordentlich und die Kaninchen brav, kann auch der Vermieter nichts sagen (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99), schließlich ist man als Halter auch zur artgerechten Haltung verpflichtet.
Wie sieht es mit der Kaninchenhaltung im Mietgarten aus?
Ein weiterer Streitfall kann ein Kaninchengehege im Garten darstellen. Zwar sind viele Vermieter beruhigt, wenn die Kaninchen nicht im Haus leben, aber gerade größere Gehege sind trotzdem oftmals ein Dorn im Auge von Vermietern und Nachbarn. Die Frage, ob diese erlaubt sind, ist nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten.
Entscheidend dafür ist, ob das Gehege fest verankert ist und somit eine bauliche Veränderung darstellt (nicht erlaubt), oder jeder Zeit verschoben oder demontiert werden kann (z.B. auf die Terrasse gestelltes Klappgehege). Letzteres ist wie auch Gartenmöbel grundsätzlich erlaubt. Erstere Gehege müssen im Einzelfall beurteilt werden, dabei ist es u.a. entscheidend, wie sie sich ins Gesamtbild einfügen (Umgebung, Gartengröße…) (OLG Köln, 27.06.2005 – 16 Wx 58/05). Da die Rechtslage bei festen Kaninchengehegen vom Einzelfall abhängig ist, wird empfohlen, dies grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen und in den Mietvertrag eintragen zu lassen. Vielleicht ist auch eine Kompromisslösung denkbar, z.B. ein Gartenhaus als Kaninchenquartier?
Praxistipp: Tiere bei Einzug im Mietvertrag eintragen lassen
Auch wenn der Vermieter die Haltung nicht untersagen kann, ist es dringend zu empfehlen, von Anfang an offen mit der Haustierhaltung umzugehen. Sprechen Sie die Tierhaltung beiläufig an und lassen Sie die Haltungsform und Tieranzahl im Mietvertrag vermerken. So kann es später nicht zu Problemen kommen, falls sich z.B. Nachbarn beschweren sollten.
Auf die private Haftpflichtversicherung hinweisen
Fast jeder Mensch in Deutschland hat mittlerweile eine Privat-Haftpflichtversicherung. Diese schließt in der Regel die meisten Schäden durch Kleintiere ein. Im Zweifelsfall gibt eine Anfrage beim Anbieter Ausschluss darüber. Der Hinweis auf die Privathaftpflicht kann Vermieter beruhigen, die ggf. um ihr Eigentum besorgt sind.
Mit ehrlichen Absprachen späteren Streit vermeiden
Auch wenn die Kaninchenhaltung in den meisten Fällen nicht unterbunden oder verboten werden darf, ist es grundsätzlich sinnvoll, vor dem Einzug die Haltung abzusprechen und die Haltungform (z.B. Wohnungsgehegeoder Gartengehege) und Tieranzahl in den Mietvertrag eintragen zu lassen. So können alle Parteien vor dem Einzug die Bedingungen absprechen und sich auf eine Lösung einigen. Sollte es nachträglich zu Streit kommen (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden), so kann man sich zudem auf den Mietvertrag berufen.
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