Egal ob bei der Wohnungssuche, oder in bestehenden Mietverhältnissen: Haustiere können immer wieder zu Problemen mit dem Vermieter, der Hausgemeinschaft oder Nachbarn führen. Deshalb ist es umso wichtiger, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
Dürfen Kaninchen und andere Haustiere generell im Mietvertrag verboten werden?
Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam, da es den Mieter unangemessen benachteiligen würde. Die Verbotsklausel nimmt nämlich keine Rücksicht auf den individuellen Fall des Mieters und untergräbt zudem die stets erlaubte Kleintierhaltung. Steht im Mietvertrag „Haustiere verboten“ dürfen Mieter das getrost ignorieren und sich dennoch Kleintiere anschaffen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 20. März 2013 – VIII ZR 168/12) ist es auch nicht erlaubt, bestimmte Tierarten wie Hund und Katze im Mietvertrag zu untersagen. Zwar gehören diese beiden Tierarten nicht zu den generell erlaubten Kleintieren, doch muss der Vermieter ein Haltungsverbot sachlich begründen können. Eine solche Klausel benachteiligt die Mieter also ebenfalls unangemessen. In diesem Beitrag werden weitere Vertragsklauseln zur Haustierhaltung erklärt und rechtlich interpretiert.
Hält man nur Kaninchen oder Kaninchen und andere Nager, Fische, Reptilien (außer sehr große oder giftige Arten) oder Gliederfüßer, ist die Rechtssprechung noch etwas einfacher: Kleintiere in Mietwohnungen sind erlaubt, solange man sie nicht züchtet und die Anzahl nicht zu groß ist. Ist die Zucht nicht explizit im Mietvertrag erlaubt, ist es eine Nutzung, die nicht den Wohnzwecken dient und es kann verboten, im Extremfall sogar außerordentlich gekündigt werden(§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB).
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